Bebauungsplan im Außenbereich ohne Umweltprüfung rechtswidrig

§ 13 b des Baugesetzbuches ist europarechtswidrig – In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) für europarechtswidrig befunden, da diese Vorschrift beschleunigte Bebauungsplanverfahren im Außenbereich pauschal ohne Durchführung einer Umweltprüfung zulässt (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023, Aktenzeichen 4 CN 3.22).

Bisher haben bundesweit viele Gemeinden dieses Instrument genutzt, wogegen eine Vielzahl von Klagen geführt wurde. Der BUND Baden-Württemberg war nun mit seiner Klage gegen einen § 13 b-Bebauungsplan aus dem Jahr 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich und konnte damit eine ca. 3 Hektar umfassende Bebauung des Außenbereichs unter Inanspruchnahme einer Streuobstwiese ohne Umweltprüfung und ohne hinreichenden Ausgleich verhindern.

Laut BVerwG verstößt § 13 b BauGB gegen die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie), die daher Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht genieße. Diese Richtlinie verlange für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichts. Ausnahmen hiervon dürften nur offensichtlich unkritische Fallkonstellationen sowie solche Fälle betreffen, die sich als Ergebnis einer Vorprüfung als offensichtlich unkritisch erweisen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das als höchstes deutsches Verwaltungsgericht nun die Unvereinbarkeit des § 13 b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der SUP-Richtlinie festgestellt hat, muss jetzt von allen Gerichten und Behörden beachtet werden.

Das bedeutet u.a., dass laufende Planaufstellungsverfahren nach § 13 b BauGB eingestellt werden müssen und rechtskonform nur im Regelverfahren weiterverfolgt werden können. Zudem werden bereits anhängige bzw. binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung noch zu erhebende Klagen (u.a.) der anerkannten Umweltvereinigungen gegen § 13 b Bebauungspläne voraussichtlich erfolgreich sein.

  • Vertiefte Informationen zu dieser Entscheidung finden sich in dem ausführlichen Beitrag des verfahrensführenden Rechtsanwaltes Dirk Teßmer für den aktuellen Recht der Natur-Schnellbrief 239 des Informationsdienstes Umweltrecht e.V., abrufbar unter www.idur.de

Quelle:
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW GbR (Landesbüro), Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen
https://www.lb-naturschutz-nrw.de/news/13-b-des-baugesetzbuches-ist-europarechtswidrig.html

Erläuterung zum Verfahren nach § 13 b BauGB:
https://www.lb-naturschutz-nrw.de/fachthemen/bauleitplanung/was-ist-die-bauleitplanung/sonderformen-von-bebauungsplaenen-und-bauleitplanverfahren.html